Bekanntmachung des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Anordnung der kommissarischen Verwaltung des Kehrbezirks 14 6 28-18 – Lauenstein

Mit Wirkung vom 01.11.2022 wurde die Bestellung von Herrn Gretschel zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Landesdirektion Sachsen aufgehoben.
Die Landesdirektion Sachsen hat mit Wirkung vom 28.11.2022 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
 
Herrn Mario Einbock,
Herrn Torsten Theiß
Herrn André Schmidt und
Herrn Nick Ostrycharczyk
 
für den Kehrbezirk 14 6 28-18 – Lauenstein als kommissarische Verwalter bis zum Amtsantritt eines neuen, nach den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) bestellten Bezirksschornsteinfegers bestellt.
 
Der Kehrbezirk wurde für den Zeitraum der kommissarischen Verwaltung für die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wie folgt aufgeteilt:
  
Herr Einbock:                   
Stadt Glashütte: Ortsteile Luchau, Niederfrauendorf, Oberfrauendorf, Schlottwitz
 
Herr Theiß:                        
Stadt Altenberg: Ortsteile Bärenstein, Lauenstein, Müglitz, Löwenhain, Gottgetreu,                     Stadt Glashütte: Ortsteil Bärenhecke    
 
Herr Schmidt:                   
Stadt Glashütte: Ortsteile Reinhardtsgrimma, Cunnersdorf, Hausdorf
 
Herr Ostrycharczyk:       
Stadt Glashütte: Ortsteile Neudörfel, Rückenhain, Börnchen, Dittersdorf, Glashütte
 
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind unter nachfolgenden Kontaktdaten zu erreichen:
  
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Herr Mario Einbock
Freiberger Straße 16a
01744 Dippoldiswalde
Tel.:       0 35 04 / 61 07 02
Fax:       0 35 04 / 6 28 93 62
E-Mail:  bsm-einbock@gmx.de
 
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Herr Torsten Theiß
Lindenallee 28
01778 Kurort Altenberg
Tel.:       03 50 56 / 23 90 90
Fax:       03 50 56 / 23 12 89
E-Mail:  bbs-theiss@gmx.de
 
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Herr André Schmidt
Lungkwitzer Straße 27
01731 Kreischa
Tel.:       03 52 06 / 26 45 93
Fax:       03 52 06 / 26 45 94
E-Mail: info@schornsteinfegermeister-schmidt.de
 
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Herr Nick Ostrycharczyk
Pirnaer Straße 12
01816 Bad Gottleuba-Berggießhübel
Tel.:       03 50 23 / 52 49 16
Fax:       03 50 23 / 52 49 17
E-Mail: feger-berggiesshuebel@gmx.de
 
Erläuternd möchte ich darauf hinweisen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, insbesondere der §§ 14 – 16 SchfHwG ausführt. Dies sind insbesondere die Durchführung von Feuerstättenschauen, das Erstellen der Feuerstättenbescheide, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen sowie das Ausstellen der Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen.
 
Zur Feuerstättenschau meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mindestens 5 Werktage vor der Schau beim Eigentümer an. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
 
Nach erfolgter Feuerstättenschau erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid. Dieser gilt bis zur Festsetzung eines neuen Feuerstättenbescheides. Im Bescheid sind wiederkehrende Kehr- bzw. Messarbeiten terminlich festgeschrieben. Wurden Zeiträume ohne Jahresangaben festgelegt, bedeutet dies, dass diese Arbeiten jährlich zu veranlassen sind. Für die Einhaltung dieser Termine ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig. Für die Durchführung der Arbeiten kann der Eigentümer einen Schornsteinfeger seiner Wahl beauftragen. Dies kann auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein.
 
Erfüllt ein anderes Schornsteinfeger-Unternehmen als der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Schornsteinfeger-Arbeiten, ist nach Ausführung der Schornsteinfeger-Arbeiten ein sog. Formblatt als Nachweis für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erstellen, damit die ordnungsgemäße Eintragung der Erledigung im Kehrbuch erfolgen kann. Zuständig für die fristgemäße Übersendung der Formblätter ist wiederum der Eigentümer. Vertraglich können jedoch abweichende Vereinbarungen mit dem ausführenden Schornsteinfeger-Unternehmen getroffen werden.“
 
Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.
 
Mit freundlichen Grüßen
  
Barthels
Sachbearbeiterin
 
Landratsamt des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Geschäftsbereich 2/Verkehr und Ordnung
Referat Allgemeines Ordnungsrecht
Schloßhof 2/4
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