Wichtige Informationen zu Wild in Privatgrundstücken, Fund toten Wildes und Unfallwild

Wild sind frei in der Natur lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Darunter fallen alle größeren Tiere, wie z. B. Rehe, Wildschweine, Hirsche und Wölfe sowie zahlreiche Vogelarten, wie Stockente und Mäusebussard.

Wild ist herrenlos und darf nur innerhalb eines Jagdbezirkes durch die Jagdausübungsberechtigten gejagt werden. In befriedeten Bezirken, dazu zählen Siedlungsgebiete sowie Sportanlagen, Campingplätze und Kleingärten, ruht die Jagd. Angeschossenes oder aus anderen Gründen verletztes oder krankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort mit Einschränkungen gejagt werden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes darf lt. Sächsischem Jagdgesetz in einem befriedeten Bezirk Dachse, Füchse, Steinmarder, Waschbären, Minke, Marderhunde, Nutrias, Iltisse sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. In der Praxis ist dies aber nicht ganz einfach, da nicht nur jagd- sondern auch tierschutzrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Daher sollte sich die betroffenen Eigentümer mit dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten in Verbindung setzen.

1.    Was ist zu tun, wenn verendetes Wild oder Unfallwild gefunden wird?

Wild ist Teil der Natur. Grundsätzlich verbleiben Wildkadaver in der Natur. Sie dürfen keinesfalls angefasst, mitgenommen und transportiert werden. Größere Wildkadaver können jedoch an Weg- oder Straßenrändern oder in den Ortslagen eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen.

Wer totes Wild findet, sollte

- den örtlichen Jagdausübungsberechtigten (in der Regel der Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer) benachrichtigen. Ist dieser nicht bekannt oder zu erreichen, kann

- dass örtlich zuständige Landratsamt oder die Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt als unter Jagd- und Veterinärbehörde (Telefon: 115) sowie

- die nächste Polizeidienststelle (Telefon: 110) informiert werden.  

2.    Wer darf sich totes Wild aneignen?

Grundsätzlich steht das Recht, sich Wild anzueignen, dem Jagdausübungsberechtigten zu. Er ist zur Aneignung aber nicht verpflichtet. Im befriedeten Bezirk obliegt die Entsorgung dann dem Eigentümer, im öffentlichen Verkehrsbereich dem zuständigen Straßenbaulastträger.

3.    Was ist zu tun, wenn Wild bei einem Verkehrsunfall getötet oder angefahren wird?

Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, den Verkehr zu sichern (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO) und bei Personenschaden Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Zu den Sicherungspflichten gehören

- das Einschalten der Warnblinkanlage,

- das Anziehen von Warnwesten und

- das Aufstellen vom Warndreieck.

Von verunfalltem Wild ist Abstand zu halten, weil es möglicherweise noch lebt oder krank ist. Ausnahmsweise kann totes Wild zur Sicherung des Verkehrs von der Fahrbahn geräumt werden. Dabei ist unbedingt der Hautkontakt durch das Tragen von Handschuhen oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Unfallwild darf keinesfalls mitgenommen werden! Der Fahrzeugführer der einen Unfall mit Schalenwild (Wildschweine, Rehe, Rot- und Damwild, Muffelwild) hat oder sogar einen Wolf an- oder überfährt muss dies sofort der Polizeidienststelle (Tel.: 110) anzeigen.

Verspätetes Anzeigen eines Wildunfalls kann auch versicherungsrechtliche Folgen haben, indem diese keinen Schadenersatz leistet.

4.    Wer ist für die Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern zuständig?

Die unter 1. u. 2. Aufgeführten Personen oder Behörden werden bei Erfordernis die Beseitigung des Wildkadavers veranlassen.

Tote Tiere sind über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen, Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz (Te. 035249 735 0) zu entsorgen.

Die entstehenden Kosten können bei einem Verkehrsunfall u. U. auf den Fahrzeugführer umgelegt werden.

Der zuständige Jagdausübungsberechtigte kann im Bedarfsfall bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Stadt Glashütte, Ordnungsamt, Tel.: 035053 45-122) erfragt werden.